SK Lehrte  

Satzung

§ 1 — Name und Sitz des Vereins

Der Schachklub Lehrte wurde am 16. Oktober 1919 in Lehrte gegründet und führt die Vereinsbezeichnung "Schachklub Lehrte von 1919 e.V.", Abkürzung SKL. Der Sitz ist Lehrte.

§ 2 — Art und Zweck des Vereins

Der Verein dient der Förderung und Ausübung des Schachsports. In seinem Wirkungsbereich befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die zur Verbreitung und Pflege des Schachspiels beitragen. Er ist gemeinnützig, überparteilich, ohne konfessionelle Bindung und wird demokratisch verwaltet.

§ 3 — Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, bei dem keine gewichtigen Gründe der Mitgliedschaft entgegenstehen. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft mit einer 2/3-Mehrheit ablehnen. Gründe für die Ablehnung brauchen dem Bewerber nicht mitgeteilt zu werden.

§ 4 — Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, am Vereinsleben und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Vereinseigene Spiele und Unterlagen stehen ihm kostenlos zur Verfügung. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen und die Interessen des Vereins zu vertreten. Der Verein verpflichtet sich, mit persönlichen Daten seiner Mitglieder sorgsam umzugehen. Notwendige Meldungen an den Fach- und Sportverband werden entsprechend der Ordnungen dieser Organisationen erfüllt.

§ 5 — Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird von der Vollversammlung festgesetzt.
Ist ein Mitglied mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand, so ruhen seine Rechte. Bei einem Rückstand von 6 und mehr Monatsbeiträgen kann das Mitglied auf Antrag eines der Vorstandsmitglieder von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Beitrag ist eine Bringschuld. Mahn- und Schreibkosten für angeforderte rückständige Beiträge hat das Mitglied im Entstehungsfall zu tragen.
Bei wirtschaftlicher Notlage eines Mitgliedes kann auf dessen Antrag der Vorstand den Beitrag stunden, vermindern und erlassen. Nach Beendigung der Notlage ist wieder der volle Beitrag zu entrichten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 — Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Schriftliche Austrittserklärung
  2. Ausschluss
  3. Tod

Der Austritt ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich. Er ist dem 1. Vorsitzenden in schriftlicher Form per Einschreiben mitzuteilen. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied das Vereinsleben stört oder Handlungen begeht, die den Vereinszweck gefährden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, auf Antrag des/der Betroffenen durch die Vollversammlung oder außerordentliche Vollversammlung. In jedem Fall ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Der Ausschluss darf nur erfolgen, wenn der/die Betroffene mindestens zwei Wochen vorher aufgefordert wurde, in schriftlicher Form zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausschluss wird dem/der Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft ist Vereinseigentum unaufgefordert und in pfleglichem Zustand zurückzugeben. Für beschädigte und unbrauchbar gewordene Gegenstände trägt das Mitglied die Kosten der Ersatzbeschaffung.

§ 7 — Vollversammlung

Die Vollversammlung ist das höchste und satzungsgebende Gremium des Vereins. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Mindestladefrist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung ist im Vereinsheim auszuhängen. In dieser Frist sind der Absendetag und der Tag der Vollversammlung einbegriffen. Die Vollversammlung findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Stimmberechtigung und die Beschlussfähigkeit sind zu Beginn der Vollversammlung festzustellen und zu protokollieren. Das Protokoll über die Vollversammlung ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist sie vorübergehend zu schließen und nach 30 Minuten wieder zu eröffnen. Dann ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Anträge an die Vollversammlung sind bis zum 7. Tag vor der Vollversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Später eingegangene Anträge werden nur dann berücksichtigt, wenn die Vollversammlung mit einer 2/3-Mehrheit die Dringlichkeit feststellt. Mündlich gestellte Anträge bedürfen ebenfalls dieser Dringlichkeitsfeststellung.

§ 8 — Außerordentliche Vollversammlung / Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Vollversammlung oder eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, sofern es die Interessen des Vereins erfordern. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Vollversammlung unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist laut § 7 einberufen. In dringenden Fällen ist eine kürzere Frist zulässig, die jedoch 72 Stunden nicht unterschreiten darf. Die Frist beginnt mit dem der Absendung folgenden Tag um null Uhr. Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden, sofern es das Vereinsinteresse erfordert. Die oben genannten Fristen sind entsprechend anzuwenden.

§ 9 — Vorstand

Der Vorstand hat die Satzung zu beachten und die Beschlüsse der Vollversammlung/ außerordentlichen Vollversammlung/ Mitgliederversammlung durchzuführen, sofern der Durchführung nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, die nicht der Vorstand zu vertreten hat.
Der Vorstand wird von der Vollversammlung / außerordentlichen Vollversammlung alle 2 Jahre (Ausnahme siehe § 14) gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Schriftführer, Schatzmeister, Jugendwart, Organisationsleiter und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Jugendleistungssportwart, Spielleiter und Jugendspielleiter.
Zusätzlich kann die Vollversammlung bis zu drei Vorstandsbeauftragte für von ihr festzulegende Themenfelder wählen.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereines berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, das regelmäßig der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende den Verein vertritt.

§ 10 — Aufgaben des Vorstandes

Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

  1. Die Bewilligung von Ausgaben
  2. Alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden
  3. Die Vertretung des Vereins bei Behörden, anderen Vereinen und Kulturträgern, sofern die Interessen des Vereins zu wahren sind
  4. Die Pflege der Gemeinschaft
  5. Die Organisation des Spielgeschehens
  6. Aktive Jugendarbeit

§ 11 — Wahlen und Abstimmungen

Alle Wahlen und Abstimmungen sind offen, und sofern nicht gesetzliche Bestimmungen anderes erfordern, mit einfacher Mehrheit rechtsgültig. Bei Stimmengleichheit ist die Angelegenheit noch einmal zu diskutieren. Ergibt auch die folgende Abstimmung Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des Versammlungsleiters. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf geheime Wahl muss geheim gewählt werden. Satzungsänderungen, Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wahl- und Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.


Jugendabteilung

§ 12 — Verhältnis zum Hauptverein

Die Jugendabteilung ist eine Unterabteilung des Vereins. Die Paragraphen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sind auch für sie gültig.

§ 13 — Jugendhauptversammlung

Jährlich im Januar ist vom Jugendwart (sollte dieses Amt vakant sein, vom Vorsitzenden) die Jugendhauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der 1. und der 2. Vorsitzende des Vereins sind zu dieser Versammlung einzuladen. Die Bestimmungen der Paragraphen 7, 8 und 11 über Ladungsfristen, Beschlussfähigkeit, Anträge, Wahlen, und Abstimmungen sind analog anzuwenden. Wahl- und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Jugendversammlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Jugendwart vertritt die Jugendgruppe nach innen und außen. Der Jugendspielleiter organisiert den Jugend-Spiel-Betrieb in- sowie extern. Der Jugendleistungssportwart organisiert das Jugendtraining sowie die Leistungsfördernden Veranstaltungen. Zusätzlich können noch weitere Jugendvertreter gewählt werden. Sie unterstützen und beraten die Jugendwarte. Der Vorstand legt die Anzahl der Jugendvertreter jährlich fest.

§ 14 — Jugendfunktionäre

Der Jugendwart, der Jugendleistungssportwart und der Jugendspielleiter werden von der Jugendhauptversammlung jährlich gemäß § 11, Abs. 1 und 3, gewählt. Sie sind von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit gemäß § 11 zu bestätigen. Sollte der Jugendwart, der Jugendleistungssportwart oder der Jugendspielleiter von der Vollversammlung nicht bestätigt werden, kann die Jugendabteilung einen anderen Kandidaten vorschlagen. Jugendsprecher können von der Jugendhauptversammlung gewählt werden. Sie brauchen nicht bestätigt zu werden. Pro 10 Jugendliche sollte ca. 1 Jugendsprecher gewählt werden.


Gemeinsame Schlussbestimmungen

§ 15 — Beziehungen zu Satzungen übergeordneter Organe

Die vorstehenden Paragraphen dieser Satzung dürfen denen der übergeordneten Schach- und Sportorgane nicht entgegenstehen, sofern es im äußeren Verkehr mit diesen zu Interessenstreitigkeiten kommt. Die Paragraphen der Satzung des nächsthöheren Schachorgans haben den Vorrang, soweit sie nicht gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Die im inneren Verkehr des Vereins anzuwendenden Satzungsmodalitäten, die nicht durch Satzungen übergeordneter Schachorgane geregelt sind, dürfen nicht dem BGB und den demokratischen Grundsätzen und Gepflogenheiten entgegenstehen.

§ 16 — Gesetzliche Änderungen

In Zukunft erlassene Änderungen gesetzlicher Bestimmungen bewirken vom Tage des Inkrafttretens die Anwendung dieser Bestimmungen. Die erforderlichen Satzungsänderungen sind ggf. von der nächsten Vollversammlung zu beschließen.

§ 17 — Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Niedersächsischen Schachverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 — Anwendung, Inkrafttreten und Nummer der Satzung

Diese Satzung ist bei allen vereinsinternen Angelegenheiten anzuwenden. Da die Erstausfertigung einer Satzung für den Schachklub Lehrte nicht mehr vorhanden ist, erhält diese Satzung die Nummer 2 und tritt nach Genehmigung durch die Vollversammlung vom 4. September 1970 in Kraft.
Diese Satzung wurde lt. Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 18.02.1983, 21.02.1992, 25.02.2000, 26.02.2016 und 08.03.2019 redaktionell und inhaltlich überarbeitet.
Die Veröffentlichung der Satzung erfolgt per Aushang in den Spielräumen des Vereins und bei Existenz einer Internetseite auf eben dieser.

§ 19 — Vereinsregister

Der Verein ist unter der Bezeichnung "Schachklub Lehrte von 1919 e.V." beim Amtsgericht Lehrte ins Vereinsregister eingetragen.


7. Fassung — Stand: März 2019


Unsere Trainingszeiten
Jugend-Spielbetrieb Freitags, 17–19 Uhr
Erwachsenen-Spielbetrieb Freitags, ab 20 Uhr
Schachtreff Dienstags, 19–22 Uhr

Jeweils im Haus der Vereine, Marktstraße 23

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